b) Es ist zu prüfen, ob das Verhalten von S. als ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne anzusehen ist, das heisst, ob er mit seinem Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens in vorstehend umschriebener Weise selbst verschuldet hat. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur kam mit Urteil vom 8. August 2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002 zum Schluss, dass S. mit seinem Verhalten den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB verwirklicht hatte und sprach ihn deswegen schuldig. Im vorliegenden Verfahren galt es unter anderem zu prüfen, ob sich S. neben der Beschimpfung auch noch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht hat.