Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung zu erschweren (BGE 116 Ia 170). Zur Kostenauflage können neben Verletzungen besonderer gesetzlicher Pflichten insbesondere auch Verhaltensweisen mit aggressiver beziehungsweise provokativer, offensichtlich straftatbe-