des Strafverfahrens veranlasste, oder ein Verhalten, welches in entsprechender Weise zu einer Erschwerung eines Verfahrens führte (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N 1206). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens. Dieses schuldhafte Benehmen ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (Padrutt, a.a.O. S. 395), wobei eine bloss leichte Fahrlässigkeit genügt.