Da die Intensität der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nur sehr gering war, ist ein leichter Fall gemäss Art. 96 Ziff. 1. Abs. 1, Ziff. 2 Abs. 1 und 2 und Ziff. 3 SVG 17 anzunehmen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden wird daher in diesem Punkt abgewiesen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vollumfänglich abgewiesen wird.