Im Vordergrund steht auch hier die Intensität der Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte denn auch in der Einstellungs- und Abtretungsverfügung in Sachen gegen D. vom 13. November 2001 (act. 4/5) aus, dass das Areal zum Zeitpunkt der Tat gut ausgeleuchtet gewesen sei und dass sich keine anderen Verkehrsteilnehmer dort befunden hätten. Die Gefahr, dass sie bei ihrer Probefahrt mit anderen Verkehrsteilnehmern kollidieren konnte, sei somit sehr gering gewesen. Gleiches muss somit auch für S. gelten. Da die Intensität der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nur sehr gering war, ist ein leichter Fall gemäss Art.