b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass S. das vorzuführende Fahrzeug auf einem Transporter auf das Areal des Strassenverkehrsamtes bringen liess. Erst auf diesem Areal ist er dann gemäss eigenen Aussagen einige Meter gefahren. Er habe aber nie die Absicht gehabt, in die Ringstrasse einzubiegen, wie dies im Polizeirapport vom 18. Mai 2001 (act. 3/1) behauptet werde. Beim Areal des Strassenverkehrsamtes handelt es sich um ein Gebiet, das durch einen Zaun von der öffentlichen Strasse abgetrennt ist. Es handelt sich somit um eine ausgeschiedene Fläche, die nur von einem beschränkten Benutzerkreis befahren wird.