1 Abs. 1, Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 SVG habe sich der Angeklagte zudem strafbar gemacht, indem er am 13. September 2001 D. dazu veranlasste, mit seinem ungelösten Per- 16 sonenwagen auf dem Areal des Polizeikommandos und des Strassenverkehrsamtes eine Probefahrt durchzuführen. Da sich der Angeklagte somit ein weiteres Mal leichtsinnig über die geltenden Vorschriften hinweggesetzt habe, könne auch hier nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG gesprochen werden.