5. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufung geltend, das Bezirksgericht Plessur habe bezüglich des Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz zu Unrecht einen leichten Fall im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG angenommen. Diese Ausnahmebestimmung sei nur anzuwenden, wenn die strenge Strafdrohung des ersten Absatzes unbillig und dem Verschulden in keiner Weise angemessen wäre. Der Angeklagte habe sich leichtsinnig über Verkehrsvorschriften hinweggesetzt, obwohl er aufgrund einer einschlägigen Verurteilung hätte gewarnt sein müssen.