Die Einvernahme fand abermals im selben Büro in Anwesenheit desselben Polizeibeamten statt. Auch erstatteten die beiden Polizeibeamten erst rund 2 ½ Monate nach dem Vorfall Strafanzeige gegen S.. Aufgrund dieser Tatsachen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizisten die Einvernahme aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft von S. verschoben haben und nicht aufgrund der ausgestossenen Drohung derart behindert wurden, dass sie gerade deshalb die Einvernahme um drei Tage verschoben haben. Das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Drohung und der Hinderung der Amtshandlung kann damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb der Tatbestand von Art.