Wie bereits ausgeführt, muss die Bedrohung jedoch ein Mass annehmen, dass der Bedrohte dadurch in Angst und Schrecken versetzt wird und gerade deshalb die Amtshandlung nicht fortführen kann. Ein bloss aggressives Verhalten oder ein Nichtbefolgen von polizeilichen Aufforderungen reichen für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus (vgl. Trechsel, a.a.O. N 2 zu Art. 285 StGB). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass für den nächsten Einvernahmetermin nur 3 Tage später keine speziellen Sicherheitsmassnahmen ergriffen wurden. Die Einvernahme fand abermals im selben Büro in Anwesenheit desselben Polizeibeamten statt.