Unbestritten ist, dass die Drohungen von S. zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurden, als sich noch beide Polizeibeamte im Büro befanden. In seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2001 (act. 3/8.3) führte X. aus, er habe S. gesagt, dass es ihm nicht gelingen werde, die Polizeibeamten durch seine Art einzuschüchtern. Gemäss den Aussagen von Y. anlässlich der Konfronteinvernahme von 4. März 2002 (act. 3/12) hat X. kurze Zeit später das Büro verlassen, während Y. abermals versuchte, die Einvernahme durchzuführen. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass die Bedrohung in diesem Zeitpunkt noch keinen Einfluss auf die Durchführung der Amtshandlung gehabt hatte.