Aus den Akten geht jedoch verschiedentlich hervor, dass S. dem Polizeibeamten X. zwar am Tage des Vorfalls in dessen Büro gefolgt war, die polizeiliche Einvernahme jedoch aufgrund des Zwischenfalls nicht durchgeführt wurde. Y. führte in der Stellungnahme vom 1. Mai 2001 zuhanden des Polizeikommandanten (act. 3/8.3) aus, dass er infolge der aussichtslosen Tätigung einer Einvernahme mit S. einen neuen Termin auf Montag, den 9. April 2001 vereinbarte. „Noch während dem schlussendlich gescheiterten Versuch die Einvernahme zu tätigen, wurde der betreffende Subaru (…) abgeholt.“