Polizeibeamte sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu strikter Objektivität verpflichtet. Bei der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 4. März 2002 wurden Y. und X. auf die schweren Folgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesen. Ihre Aussagen stimmen inhaltlich überein.