Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt (BGE 106 IV 125). Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist allein, dass die Täterschaft mit ihrer Fiktion der Drohung den Bedrohten in Angst und Schrecken versetzen will (Basler Kommentar, a.a.O.; S. 897 N 17).