c) Hinsichtlich der Tathandlung lassen sich drei Tatbestände unterscheiden: Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (Trechsel, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 285 StGB). Gemäss der herrschenden Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie dasjenige der „Androhung eines ernstlichen Nachteils“ bei der Nötigung auszulegen (Basler Kommentar, a.a.O.; S. 1782 N 10). Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt (BGE 106 IV 125).