b) Eine sog. Amtshandlung ist jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten bzw. der Behörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner bzw. ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen (Basler Kommentar, a.a.O.; S. 1773 N 9).