a) Zur Bestimmung des Personenkreises, der unter den Begriff „Beamte“ fällt, ist die strafrechtliche Legaldefinition von Art. 110 Ziff. 4 StGB massgebend. Gemäss der umfassenden Definition und deren extensiven Auslegung durch die Praxis fallen sämtliche Personen darunter, die öffentlich-rechtliche Funktionen ausüben, das heisst, die eine dem Gemeinwesen zustehende öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen und sei es nur vorübergehend. Eine solche liegt vor, wenn das Gemeinwesen durch seine Organe als übergeordnetes Rechtssubjekt tätig wird (Basler Kommentar, a.a.O.; S. 1772 N 4).