lung verbundenen tatsächlichen oder zu erwartenden amtlichen Zwangs durch die Gewaltanwendung. Unter Drohung wird die Androhung eines ernstlichen Nachteils verstanden. Die Drohung muss schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Bei der Art des Widerstandes ist zu beachten, dass „hindern“ bloss die Bedeutung von „behindern“ hat, die Amtshandlung mithin lediglich so beeinträchtigt werden muss, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Lediglich der blosse Ungehorsam, das heisst die blosse Untätigkeit in der Form der Nichtbefolgung einer amtlichen Aufforderung, gilt nicht als Hinderung einer Amtshandlung.