Damit soll die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte erfolgt, gewährleistet werden. Tathandlungen sind unter anderem die Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung oder Gewalt. Letzteres ist eine physische Einwirkung, die aber nicht notwendigerweise Aufwendung körperlicher Kraft bedeuten muss. Massgebend ist die Überwindung des mit der Amtshand- 12