Kommt das Gericht - und damit auch die Berufungsinstanz - zum Schluss, dass selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift offensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegen würde, so kann bereits in diesem Verfahrensstadium ein Freispruch erfolgen. Es ist daher vorerst materiell zu prüfen, ob - aufgrund der Akten und der Ausführungen anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung - davon ausgegangen werden muss, dass S. mit seinem Verhalten den Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt hat und daher ein Freispruch zu erfolgen hat.