StGB gemacht worden war, stellt sich die Frage, ob er sich in Nachachtung von Art. 29 Abs. 2 BV nachträglich noch auf die Mangelhaftigkeit der Anklageschrift berufen kann. Diese Frage kann indessen - wie die nachstehenden Erwägungen unter Ziffer 4 zeigen - im vorliegenden Fall offen gelassen werden.