Aus der gesetzlichen Umschreibung dieses Straftatbestandes geht hervor, dass sich schuldig macht, „wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift“. Der objektive Tatbestand umfasst somit mehrere Elemente wie das Vorliegen einer geschützten Amtshandlung durch einen dazu legitimierten Amtsträger, die tatbestandsmässige Verhaltensweise sowie eine rechtlich relevante Verknüpfung zwischen der ausgeübten Gewalt beziehungsweise der ausgesprochenen Drohung und der Hinderung der Amtshandlung.