Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, was konkret behindert worden sei, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung des Akkusationsprinzips gerügt habe. Strafrechtlich relevant seien somit nur die SVG-Delikte, wobei auch bezüglich der Strafzumessung auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz zu verweisen sei. Angefochten werde einzig die Kostenverteilung. Nicht sein Verhalten habe begründeten Anlass zur Durchführung einer Untersuchung gegeben, er sei vielmehr seitens des Polizeibeamten provoziert worden. 8