Des Weiteren sei zu beachten, dass der Angeklagte nur kurz nach Ablauf der Probezeit wiederum delinquiert habe. Eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erscheine daher als angemessen. Da dem Angeklagten aufgrund seiner ernstzunehmenden Einsichtslosigkeit keine günstige Prognose gestellt werden könne, falle ein bedingter Strafvollzug ausser Betracht.