da es sich um ein wiederholtes und leichtsinniges Fehlverhalten des Angeschuldigten handle und er dadurch eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Verschulden des Angeklagten nicht leicht wiege. Er sei nicht gewillt, sich an Vorschriften zu halten. Strafmilderung.- und Strafminderungsgründe lägen keine vor. Strafschärfend sei die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände zu qualifizieren. Die drei Vorstrafen sowie der angeschlagene Leumund würden sich straferhöhend auswirken. Des Weiteren sei zu beachten, dass der Angeklagte nur kurz nach Ablauf der Probezeit wiederum delinquiert habe.