Davon abgesehen hätte die Vorinstanz das Verfahren sistieren und die Sache zur Verbesserung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen, wenn sie der Auffassung war, die Anklageschrift sei ungenügend (PKG 1996 Nr. 34). Dass eine polizeiliche Einvernahme eine amtliche Handlung darstelle, sei unbestritten. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten sei es auch zu Drohungen seitens des Angeklagten gekommen. Dabei sei zu beachten, dass Polizeibeamte zu strikter Objektivität verpflichtet seien und ihre Aussagen unter schwerer Strafandrohung machen müssten. Diesbezüglich habe auch die Vorinstanz auf diese Sachverhaltsdarstellung abgestellt.