Der Staatsanwalt Dr. A. Zindel führt in seinem Plädoyer zunächst aus, dass die Anklageschrift den Anforderungen des Art. 98 StPO genüge. Es gehe aus den Akten hervor, dass mit der Aufnahme des Protokolls begonnen wurde, dieses aber nicht zu Ende geführt werden konnte. Ausserdem sei eine Verletzung des Anklageprinzips überhaupt nicht geltend gemacht worden. Davon abgesehen hätte die Vorinstanz das Verfahren sistieren und die Sache zur Verbesserung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen, wenn sie der Auffassung war, die Anklageschrift sei ungenügend (PKG 1996 Nr. 34).