SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit 3 Monaten Gefängnis und Fr. 500.-- Busse zu bestrafen. 4. Gesetzliche Kostenfolge." E. Mit Eingabe vom 4. November 2002 liess S. gegen das obgenannte Urteil des Bezirksgerichtes Plessur ebenfalls Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit den folgenden Anträgen: "1. Die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6% MWSt."