Den Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte begründete die Vorinstanz damit, dass die Anklageschrift den Anforderungen an das Akkusationsprinzip nicht genüge und das Gericht mangels genügender Grundlage des Verfahrens keinen Schuldspruch ausfällen dürfe. 5