gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 3. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. 4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3'500.-- (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'300.--, Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.--) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70- 3596-3 zu überweisen. Die Busse von Fr. 500.-- ist ebenfalls innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Plessur zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung)."