schluss der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 2. Mai 2002 eine Teil-Einstellungsverfügung betreffend Diebstahl. Mit Verfügung vom 14. Mai 2002 versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden S. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 SVG, Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 SVG sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in den Anklagezustand.