Die Probezeit wurde am 28. Juni 1990 durch das Bezirksgericht Baden um 1 Jahr verlängert. Mit Urteil vom 11. Februar 1997 bestrafte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 12 Monaten Gefängnis, abzüglich 31 Tagen Poli- zei- und Untersuchungshaft, bedingt auf 4 Jahre. Am 16. März 2000 wurde er durch den Kreisgerichtsausschuss Chur wegen falscher Anschuldigung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz sowie Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 500.--, unter Ansetzung einer Probezeit für die vorzeitige Löschung von 2 Jahren, bestraft. Im SVG-Mssnahmeregister (ADMAS) figuriert S. mit 2 Eintragungen.