Gemäss Leumundsbericht der Stadtpolizei Chur vom 19. März 2002 ist S. als rechthaberische Person bekannt. Bei Verkehrskontrollen sei er schon öfters mit seiner ausfälligen Art aufgefallen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist S. mit drei Eintragungen verzeichnet. Am 30. März 1988 wurde er vom Bezirksgericht Zürich wegen fortgesetzter einfacher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Probezeit wurde am 28. Juni 1990 durch das Bezirksgericht Baden um 1 Jahr verlängert.