{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-33_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b4563f2c3a015ec6d690693ddae7ee13a9cfe529bdea361fccd95b69fe25c53dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b4563f2c3a015ec6d690693ddae7ee13a9cfe529bdea361fccd95b69fe25c53dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_33", "Checksum": "a47890a46086f9a211fc1a6eeb68c446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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ZR 99\n[2000] Nr. 64, S. 178 ff.). S. hat mit seinem Verhalten einen begründeten Anfangsverdacht für eine Untersuchung gesetzt. Dass er schliesslich in einem Anklagepunkt\nfreigesprochen wird, bedeutet nun keineswegs, dass für die Einleitung des Strafverfahrens und die Anklageerhebung kein hinreichender Anlass bestand.\n\nOb schliesslich im vorliegenden Fall von der vollumfänglichen Auferlegung\nder Untersuchungs- und Verfahrenskosten an S. abgesehen werden kann, das\nheisst, ob ein krasses Missverhältnis zwischen den Verfahrenskosten und dem teilweisen Freispruch besteht, ist anhand von vergleichbaren Fällen zu entscheiden,\nda dieser Entscheid auf Billigkeit beruht und es keine starren Regeln gibt, aufgrund\nwelcher sich die Frage der Verhältnismässigkeit zwischen Verfahrenskosten und\nSchuld beziehungsweise Strafe mit Teilfreispruch beantworten lässt. Da nicht die\nFestlegung der Höhe der Verfahrenskosten, sondern die Verhältnismässigkeit der\nVerfahrenskosten zur Diskussion steht, sind die Grundsätze des Kostendeckungsund des Äquivalenzprinzips, denen Kausalabgaben wie die vorliegenden Verfahrenskosten auch zu genügen haben (Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen\nVerwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 2043), auf die vorliegende Fragestellung nicht anwendbar.\n\nDas Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 22. März\n2000 in Sachen S. A. K. (SB 00 11 E. 3. a) hatte ein nicht schweres Verschulden\ndes Verurteilten zum Gegenstand. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtete es damals bei einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.-- als angemessen, dem Verurteilten\ndie Verfahrenskosten von Fr. 14'141.35 vollumfänglich aufzuerlegen. Sodann ist\ndas Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 17. August 1994\nin Sachen R. B. (SB 47/94 E. 7. c) in die Erwägungen bezüglich der Verhältnismässigkeit der Kostenauflage miteinzubeziehen, in welchem wegen eines Übertretungstatbestandes unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem Tag bis zu drei\nMonaten eine Strafe von 15 Tagen Haft ausgesprochen wurde. Der Kantonsgerichtsausschuss kam in jenem Urteil zum Schluss, dass die Überbindung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die schuldig gesprochene Angeklagte in keiner\nWeise zu beanstanden sei, da kein krasses Missverhältnis zwischen den Verfah-\n20\n\nrenskosten in der Höhe von Fr. 6'335.-- einerseits und dem Verschulden und der\nStrafhöhe andererseits vorliege (vgl. auch PKG 1986 Nr. 36, 1969 Nr. 66).\n\nVorliegend wurde S. von der Vorinstanz in einem Anklagepunkt freigesprochen. Dies ist jedoch noch kein Grund, die Angemessenheit der Verfahrenskosten\nim Verhältnis zur Straflosigkeit zu verneinen, da er in den anderen Anklagepunkten\nfür schuldig befunden und ihm eine Busse von Fr. 500.-- auferlegt wurde. Die Un-\ntersuchungs- und Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- sind derart, dass ihre Überbindung an den Verurteilten auch unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt\nerscheint. Vergleicht man die Höhe der Kosten der oben erwähnten Urteile mit denjenigen im vorliegenden Fall, so wird deutlich, dass dort die Höhe der Kosten diejenigen, welche hier zur Diskussion stehen, um ein Mehrfaches überstiegen. Die\nvollständige Überbindung der Kosten von Fr. 3'500.-- an S. erscheint nach dem Gesagten daher durchaus als verhältnismässig, auch wenn er in einem Anklagepunkt\nfreigesprochen wurde.\n\nDie vollständige Überbindung der Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft sowie der Kosten des Bezirksgerichts Plessur an S. erscheint nach dem Gesagten daher durchaus als verhältnismässig, auch wenn er vom Vorwurf der Gewalt\nund Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen wurde.\n\nc) Das Bezirksgericht Plessur auferlegte S. mit Urteil vom 8. August\n2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002, neben der Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.--\nauch die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Höhe\nvon Fr. 1'300.--. Mit Verfügung vom 2. Mai 2002 (act. 1/20) stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen S. betreffend Diebstahl ein. Die\nKosten dieses Verfahrens in der Höhe von Fr. 220.-- wurden bei der Prozedur belassen und sind gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft in den durch die Vorinstanz auferlegten Untersuchungskosten enthalten. Da die obgenannten Voraussetzungen einer Kostenauferlegung für das Verfahren betreffend Diebstahl vorliegend\nnicht gegeben sind, ist die Berufung von S. in diesem Punkt gutzuheissen. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 220.-- gehen zu\nLasten des Kantons Graubünden.\n\n7. S. ist mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durchgedrungen, während\ndie Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vollumfänglich abgewiesen wird.\nDementsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.-- zu\n21\n\n¼ zu Lasten von S. und zu ¾ zu Lasten des Kantons Graubünden, der S. zudem\nreduziert mit Fr. 700.-- zu entschädigen hat (Art. 160 StPO).\n22\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden wird abgewiesen. Die Berufung von S. wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4 des angefochtenen\nUrteils wird aufgehoben.\n\n"}