{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-33_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b4563f2c3a015ec6d690693ddae7ee13a9cfe529bdea361fccd95b69fe25c53dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b4563f2c3a015ec6d690693ddae7ee13a9cfe529bdea361fccd95b69fe25c53dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_33", "Checksum": "a47890a46086f9a211fc1a6eeb68c446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dass es sich bei\ndieser polizeilichen Handlung um eine Amtshandlung gemäss den obigen Ausführungen gehandelt hat, ist offensichtlich.\n\nc) Hinsichtlich der Tathandlung lassen sich drei Tatbestände unterscheiden: Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer\nAmtshandlung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (Trechsel, a.a.O.,\nN 1 ff. zu Art. 285 StGB). Gemäss der herrschenden Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie dasjenige der „Androhung eines ernstlichen Nachteils“ bei der Nötigung auszulegen (Basler Kommentar, a.a.O.; S. 1782 N 10). Eine Drohung besteht\ndarin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt (BGE 106 IV 125). Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung\nernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage\nwäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Entscheidend\nist allein, dass die Täterschaft mit ihrer Fiktion der Drohung den Bedrohten in Angst\nund Schrecken versetzen will (Basler Kommentar, a.a.O.; S. 897 N 17).\n\nMit Datum vom 21. bzw. 22. Juni 2001 erstatteten die Polizeibeamten Y. und\nX. Strafanzeige gegen S. wegen Drohung, Ehrverletzung und Beschimpfung (act.\n3/2 und 3/3). Beide Polizisten führten aus, dass dieser anlässlich der polizeilichen\nBefragung vom 6. April 2001 ausgerastet sei und die beiden Polizeibeamten in übler\nArt und Weise beschimpft hätte. Des Weiteren habe er mit erhobener Hand gedroht,\ndass sie diese Angelegenheit noch büssen müssten. Beide Polizisten gaben an,\nsich durch diese Aussagen ernsthaft bedroht gefühlt zu haben. Auch stuften sie S.\nals unberechenbar ein. Sowohl bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme\nvom 18. September 2001 (act. 3/9) als auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritt S., die Polizeibeamten bedroht zu haben.\n\nPolizeibeamte sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu strikter Objektivität verpflichtet. Bei der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 4. März\n2002 wurden Y. und X. auf die schweren Folgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB hingewiesen. Ihre Aussagen stimmen inhaltlich\nüberein. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur hielt in seinem Urteil vom 8. August\n2002, mitgeteilt am 14. Oktober 2002, betreffend Beschimpfung zwischen denselben Parteien fest, es ergebe sich aufgrund der Gesamtwürdigung, dass die Sachverhaltsdarstellung der beiden Polizeibeamten dem tatsächlichen Geschehensablauf entspreche, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt rechtsgenügend erstellt\n14\n\nsei. Da sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen aufdrängen, besteht auch\nfür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden kein Grund, von dem von den\nPolizeibeamten geschilderten Sachverhalt abzuweichen. Es muss daher davon\nausgegangen werden, dass S. die beiden Polizeibeamten nicht nur beschimpft, sondern auch bedroht hatte.\n\nd) Der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass durch die\nDrohung der reibungslose Ablauf einer noch nicht abgeschlossenen Amtshandlung\nbeeinträchtigt wird. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass zum Zeitpunkt\ndes Zwischenfalls die Amtshandlung bereits abgeschlossen gewesen sei. Aus den\nAkten geht jedoch verschiedentlich hervor, dass S. dem Polizeibeamten X. zwar am\nTage des Vorfalls in dessen Büro gefolgt war, die polizeiliche Einvernahme jedoch\naufgrund des Zwischenfalls nicht durchgeführt wurde. Y. führte in der Stellungnahme vom 1. Mai 2001 zuhanden des Polizeikommandanten (act. 3/8.3) aus, dass\ner infolge der aussichtslosen Tätigung einer Einvernahme mit S. einen neuen Termin auf Montag, den 9. April 2001 vereinbarte. „Noch während dem schlussendlich\ngescheiterten Versuch die Einvernahme zu tätigen, wurde der betreffende Subaru\n(…) abgeholt.“ Die eigentliche polizeiliche Befragung fand dann - wie aus dem betreffenden Protokoll (act. 3/4) ersichtlich ist - erst am Montag, den 9. April 2001 statt.\nEs ist damit erstellt, dass die Amtshandlung zum Zeitpunkt der Beschimpfungen und\nDrohungen noch nicht abgeschlossen war. Es bleibt nun zu prüfen, ob die Polizeibeamten gerade durch die ausgesprochene Drohung derart in Angst und Schrecken\nversetzt wurden, dass eine Durchführung der Amtshandlung nicht mehr möglich\nwar. Mit anderen Worten muss die Drohung für die Behinderung der Amtshandlung\nkausal gewesen sein.\n\nUnbestritten ist, dass die Drohungen von S. zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurden, als sich noch beide Polizeibeamte im Büro befanden. In seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2001 (act. 3/8.3) führte X. aus, er habe S. gesagt, dass es\nihm nicht gelingen werde, die Polizeibeamten durch seine Art einzuschüchtern.\nGemäss den Aussagen von Y. anlässlich der Konfronteinvernahme von 4. März\n2002 (act. 3/12) hat X. kurze Zeit später das Büro verlassen, während Y. abermals\nversuchte, die Einvernahme durchzuführen. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass die Bedrohung in diesem Zeitpunkt noch keinen Einfluss auf die Durchführung der Amtshandlung gehabt hatte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte auch Y.\ndas Büro verlassen beziehungsweise hätte X. seinen Kollegen nicht allein gelassen.\nY. führte anlässlich der Konfronteinvernahme (act. 3/12) aus, dass angesichts der\nAggressivität von S. die Durchführung der Einvernahme nicht möglich gewesen sei.\n15\n\n"}