{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-33_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b4563f2c3a015ec6d690693ddae7ee13a9cfe529bdea361fccd95b69fe25c53dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b4563f2c3a015ec6d690693ddae7ee13a9cfe529bdea361fccd95b69fe25c53dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_33", "Checksum": "a47890a46086f9a211fc1a6eeb68c446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nachdem S. anlässlich seiner Einvernahmen\nin Anwesenheit der Verteidigerin der Vorhalt betreffend Art. 285 Ziff. 1 StGB gemacht worden war, stellt sich die Frage, ob er sich in Nachachtung von Art. 29 Abs.\n2 BV nachträglich noch auf die Mangelhaftigkeit der Anklageschrift berufen kann.\nDiese Frage kann indessen - wie die nachstehenden Erwägungen unter Ziffer 4\nzeigen - im vorliegenden Fall offen gelassen werden.\n\nd) Die mangelhafte Anklageschrift als Bestandteil der Anklageverfügung\nführt aber nur dann zu einem Freispruch, wenn das Gericht zum Schluss kommt,\ndass offensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegt. In den anderen Fällen ist die\nAnklageschrift der Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen (vgl. PKG\n1996 Nr. 34). Kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Anklageschrift den Anforderungen an das Akkusationsprinzip nicht genügt, so hätte sie die Sache zur Verbesserung der Anklageschrift mit anschliessender Neuvorlegung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Kommt das Gericht - und damit auch die Berufungsinstanz - zum Schluss, dass selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift\noffensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegen würde, so kann bereits in diesem\nVerfahrensstadium ein Freispruch erfolgen. Es ist daher vorerst materiell zu prüfen,\nob - aufgrund der Akten und der Ausführungen anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung - davon ausgegangen werden muss, dass S. mit seinem Verhalten den\nTatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt hat und daher ein Freispruch zu\nerfolgen hat.\n\n4. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten\ndurch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse\nliegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB mit Gefängnis oder Busse bestraft.\nSchutzobjekt dieses Tatbestandes ist die staatliche Autorität und die körperliche Integrität sowie die Freiheit der zur Ausübung des Staatswillens berufenen Organe.\nDamit soll die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte erfolgt, gewährleistet werden. Tathandlungen sind unter anderem die Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung oder Gewalt. Letzteres ist\neine physische Einwirkung, die aber nicht notwendigerweise Aufwendung körperlicher Kraft bedeuten muss. Massgebend ist die Überwindung des mit der Amtshand-\n12\n\nlung verbundenen tatsächlichen oder zu erwartenden amtlichen Zwangs durch die\nGewaltanwendung. Unter Drohung wird die Androhung eines ernstlichen Nachteils\nverstanden. Die Drohung muss schwer genug sein, um eine verständige Person in\nder Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Bei der Art des Widerstandes ist zu\nbeachten, dass „hindern“ bloss die Bedeutung von „behindern“ hat, die Amtshandlung mithin lediglich so beeinträchtigt werden muss, dass sie nicht reibungslos\ndurchgeführt werden kann. Lediglich der blosse Ungehorsam, das heisst die blosse\nUntätigkeit in der Form der Nichtbefolgung einer amtlichen Aufforderung, gilt nicht\nals Hinderung einer Amtshandlung. Die Tätigkeit des Beamten braucht nicht notwendigerweise hoheitlicher Natur zu sein. Für die Beamtenstellung ist einzig entscheidend, ob die übertragene Funktion im Dienste der öffentlichen Aufgabe wahrgenommen wird (vgl. J. Rehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2.\nAuflage, Zürich 1996, S. 273, 278 f.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,\nKurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 1 ff. zu Art. 285 StGB; Stratenwerth,\nSchweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 4. Auflage, § 49 N 18 ff.; Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel\n2003, S. 1171 N 2).\n\na) Zur Bestimmung des Personenkreises, der unter den Begriff „Beamte“ fällt, ist die strafrechtliche Legaldefinition von Art. 110 Ziff. 4 StGB massgebend. Gemäss der umfassenden Definition und deren extensiven Auslegung durch\ndie Praxis fallen sämtliche Personen darunter, die öffentlich-rechtliche Funktionen\nausüben, das heisst, die eine dem Gemeinwesen zustehende öffentlich-rechtliche\nAufgabe erfüllen und sei es nur vorübergehend. Eine solche liegt vor, wenn das\nGemeinwesen durch seine Organe als übergeordnetes Rechtssubjekt tätig wird\n(Basler Kommentar, a.a.O.; S. 1772 N 4). Vorliegend ist offensichtlich, dass es sich\nbei den beiden Polizeibeamten X. und Y. um Beamte im Sinne des Gesetzes handelt.\n\nb) Eine sog. Amtshandlung ist jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten bzw. der Behörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung\nin seiner bzw. ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion zu gelten. Dazu gehören nicht\nnur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht,\nsondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen (Basler Kommentar, a.a.O.; S.\n1773 N 9). S. wurde wegen Verdachts des Fahrens ohne gültigen Fahrzeugausweis\nund ohne Kontrollschild und damit ohne erforderliche Haftpflichtversicherung vom\nPolizeibeamten X. aufgefordert, ihm in das Büro der Verkehrspolizei zu folgen. Dort\n13\n\n"}