{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-33_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b4563f2c3a015ec6d690693ddae7ee13a9cfe529bdea361fccd95b69fe25c53dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b4563f2c3a015ec6d690693ddae7ee13a9cfe529bdea361fccd95b69fe25c53dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_33", "Checksum": "a47890a46086f9a211fc1a6eeb68c446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Richter hat sich folglich bei seiner Kognitionstätigkeit auf den unter\nAnklage gestellten historischen Vorgang zu beschränken, wie er sich ihm nach der\nGesamtheit der in der Untersuchung und in der Hauptverhandlung ermittelten Tatsachen darstellt. Aus diesem Akkusationsprinzip wird der Immutabilitätsgrundsatz\nabgeleitet, der besagt, dass die Anklage das Prozess- und das Urteilsthema für alle\nInstanzen fixiert. Der Angeklagte soll aus der Anklageschrift ersehen, wessen er\nangeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird. Das bedingt eine\nzureichende Umschreibung der Tat, um dem Angeklagten die Vorbereitung seiner\nVerteidigung zu ermöglichen; er soll nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt sein (PKG 1992 Nr. 58).\n\nDie Umschreibung des Sachverhaltes beziehungsweise des vorgeworfenen\nhistorischen Ereignisses hat so präzise zu erfolgen, dass die Vorwürfe im objektiven\nund subjektiven Bereich in einem Masse konkretisiert sind, dass der Angeklagte\ngenau erkennen kann, welches konkrete Verhalten ihm durch die Anklage vorgeworfen wird. Das Akkusationsprinzip bezweckt somit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör\nnach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK (PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen). Der\nAnklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch die Anforderungen konkretisiert, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat somit eine doppelte Bedeutung,\nindem sie einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes dient (Umgrenzungsfunktion) und andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des\nVerfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen vermittelt (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind. Entscheidend ist somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt\nwird, dass das Gericht weiss, worüber es zu urteilen hat, und der Angeklagte ersieht,\nwogegen er sich zu verteidigen hat. Die zur Last gelegten Handlungen müssen unter Angabe aller Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören und somit\nzur Beurteilung einer Tat nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen notwendig sind, in der Anklageschrift aufgeführt werden (PKG 1996 Nr. 34; PKG 1992\nNr. 58).\n\nKernstück der Anklageschrift gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift, die keine Par-\n10\n\nteischrift ist, hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Die Anklageschrift muss aufführen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des\nAngeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher\nstrafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits müssen die\nTatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg einschliesslich Kausalzusammenhang – angeben sein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen).\n\nc) In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubündens vom 14.\nMai 2002 (act. 1/22) wird S. unter anderem der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB angeklagt. Aus der gesetzlichen Umschreibung dieses Straftatbestandes geht hervor, dass sich schuldig macht, „wer\neine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder\nDrohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu\neiner Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift“. Der\nobjektive Tatbestand umfasst somit mehrere Elemente wie das Vorliegen einer geschützten Amtshandlung durch einen dazu legitimierten Amtsträger, die tatbestandsmässige Verhaltensweise sowie eine rechtlich relevante Verknüpfung zwischen der ausgeübten Gewalt beziehungsweise der ausgesprochenen Drohung\nund der Hinderung der Amtshandlung. Die Anklageschrift muss, um den Voraussetzungen in Art. 98 Abs. 2 StPO zu genügen, diese Tatbestandselemente angeben\nund den konkreten Sachverhalt darunter subsumieren.\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden führt in ihrer Anklageschrift vom\n14. Mai 2002 (act. 1/22) bezüglich des Tatbestandes aus, dass der Angeklagte ausfällig geworden sei, wüste Beschimpfungen ausgestossen habe und den Polizeibeamten gedroht habe. Die beiden Polizeibeamten hätten sich aufgrund der Äusserungen und des Verhaltens des Angeklagten ernsthaft bedroht gefühlt und Strafanzeige eingereicht. Es wurde jedoch nicht näher dargelegt, inwieweit durch dieses\nVerhalten eine Amtshandlung behindert worden ist. Es wurde insbesondere darauf\nverzichtet, die einzelnen Tatbestandselemente in konkreter Weise aufzuführen. Aus\nder Anklageschrift geht nicht unmittelbar hervor, inwiefern die Drohungen und Beschimpfungen kausal für die Behinderung einer Amtshandlung waren. Ob die zur\nVollständigkeit der Anklageschrift notwendigen Angaben allenfalls aus den untersu-\n11\n\n"}