{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-33_2003-01-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b4563f2c3a015ec6d690693ddae7ee13a9cfe529bdea361fccd95b69fe25c53dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b4563f2c3a015ec6d690693ddae7ee13a9cfe529bdea361fccd95b69fe25c53dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_33", "Checksum": "a47890a46086f9a211fc1a6eeb68c446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 22.01.2003 SB 2002 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 22.01.2003 SB 2002 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Oktober 2002 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von\nGraubünden mit folgendem Rechtsbegehren:\n\"1. Das Urteil sei aufzuheben.\n2. S. sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte\ngemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 und\nZiff. 2 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2 Abs. 1 und\nZiff. 3 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art.\n27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen.\n3. Dafür sei er mit 3 Monaten Gefängnis und Fr. 500.-- Busse zu\nbestrafen.\n4. Gesetzliche Kostenfolge.\"\n\nE. Mit Eingabe vom 4. November 2002 liess S. gegen das obgenannte\nUrteil des Bezirksgerichtes Plessur ebenfalls Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit den folgenden Anträgen:\n\"1. Die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6% MWSt.\"\n\nF. Mit Schreiben vom 8. November 2002 verzichtete die Vorinstanz auf\neine Vernehmlassung. In ihren Vernehmlassungen vom 12. November 2002 bzw.\n20. November 2002 beantragten sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als\nauch S. die Abweisung der Berufung der Gegenpartei unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nG. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden vom 22. Januar 2003 waren der Staatsanwalt Dr. A. Zindel\nsowie der Angeklagte S. und seine private Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, anwesend. Auf Befragen hin sagte S. aus, dass er seit dem ersten\nVorfall im Jahre 1998 vermehrt Probleme mit den Experten des Strassenverkehrsamtes habe. Bezüglich der Aussagen im Leumundsbericht führte er aus, dass er\nbisher nur einmal bei einer Verkehrskontrolle ausfällig geworden sei, seither aber\nvermehrt Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe.\n\nZur Sache äusserte sich S. dahingehend, dass er am 6. April 2001 einen\nVorführtermin beim Strassenverkehrsamt gehabt habe. Bereits am Vormittag habe\n6\n\ner das entsprechende Fahrzeug auf den Parkplatz beim Strassenverkehrsamt bringen lassen. Er sei dann zwar wenige Meter vom Parkplatz weggefahren, jedoch\nhabe er nicht beabsichtigt, in die Ringstrasse einzubiegen, wie dies im Polizeirapport vermerkt sei. Er sei dann von einem Polizeibeamten angehalten und kontrolliert\nworden. Dieser habe - wie auch ein Zeuge bestätigt hätte - sehr laut gesprochen\nund ihn aufgefordert, in das Büro zu folgen. Er habe dieser Aufforderung ohne weiteres Folge geleistet. Im Büro habe ihn dann der Polizeibeamte massiv beschimpft\nund ihm gesagt, er solle doch die Schweiz verlassen. Auf den Einwand hin, dass er\nverheiratet sei und Kinder habe, habe der Polizeibeamte geantwortet, er könne ja\nFrau und Kinder mitnehmen. Erst als Reaktion auf diese Beschimpfungen sei er\ndann gegenüber dem Polizeibeamten ebenfalls laut geworden. Dieser habe sich\nzudem geweigert, seine Identität preiszugeben. Er habe sich sodann an den zweiten\nanwesenden Polizisten gewandt und ihn gefragt, ob er all diese Beschimpfungen\ngehört hätte. Dieser habe dies jedoch verneint. S. betonte zudem, dass er zu keinem Zeitpunkt Drohungen gegen die Polizeibeamten ausgesprochen habe. Entsprechende Aussagen der Polizeibeamten seien nicht zutreffend. Dies zeige sich\nschon daran, dass er fliessend Deutsch spreche, der Polizeibeamte jedoch zu Protokoll gegeben habe, S. habe ihn in gebrochenem Deutsch bedroht.\n\nDer Staatsanwalt Dr. A. Zindel führt in seinem Plädoyer zunächst aus, dass\ndie Anklageschrift den Anforderungen des Art. 98 StPO genüge. Es gehe aus den\nAkten hervor, dass mit der Aufnahme des Protokolls begonnen wurde, dieses aber\nnicht zu Ende geführt werden konnte. Ausserdem sei eine Verletzung des Anklageprinzips überhaupt nicht geltend gemacht worden. Davon abgesehen hätte die Vorinstanz das Verfahren sistieren und die Sache zur Verbesserung der Anklageschrift\nan die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen, wenn sie der Auffassung war, die\nAnklageschrift sei ungenügend (PKG 1996 Nr. 34). Dass eine polizeiliche Einvernahme eine amtliche Handlung darstelle, sei unbestritten. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten sei es auch zu Drohungen seitens\ndes Angeklagten gekommen. Dabei sei zu beachten, dass Polizeibeamte zu strikter\nObjektivität verpflichtet seien und ihre Aussagen unter schwerer Strafandrohung\nmachen müssten. Diesbezüglich habe auch die Vorinstanz auf diese Sachverhaltsdarstellung abgestellt. Unter einer Behinderung der Amtshandlung verstehe man\nnach ständiger Praxis die Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs. Es sei erstellt, dass der Angeklagte seine Drohung während und nicht erst nach der Protokollaufnahme ausgesprochen habe. Bezüglich des Fahrens ohne Führerausweis\nund Versicherungsschutz macht der Staatsanwalt geltend, dass die Vorinstanz zu\nUnrecht von einem leichten Fall ausgegangen sei. Ein leichter Fall sei zu verneinen,\n7\n\n"}