X. aufzuerlegen. Von den restlichen Fr. 1'000.-- entfallen Fr. 500.-- auf J. (SB 02 29) und Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat (vgl. Art. 160 StPO). 19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung von X. wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 1 lit. c des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. X. wird die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für die Dauer von einem Jahr entzogen.