In Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens gilt es zu berücksichtigen, dass am 8. Januar 2003 vor Kantonsgerichtsausschuss Graubünden eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, an der sowohl X. als auch J. teilgenommen haben. Beide Fälle (SB 02 31 und SB 02 29) wurden somit anlässlich dieser Verhandlung behandelt. Wie bereits ausgeführt, ist X. im Berufungsverfahren lediglich in der Frage der Herabsetzung der Entzugsdauer des Jagdpatentes durchgedrungen. Deshalb rechtfertigt es sich, von den Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 2'000.--, die Hälfte (Fr. 1'000.--). X. aufzuerlegen.