d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Entziehung der Jagdberechtigung gestützt auf Art. 20 JSG als administrative Massnahme zu qualifizieren ist, weshalb für die Anwendung der Regeln über den bedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB kein Raum besteht. 6. Nach dem Gesagten wurde das vorinstanzliche Urteil lediglich in einem Punkt abgeändert, und zwar wurde der Entzug der Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die vorinstanzlichen Kosten neu zu verteilen.