So stellte er anlässlich der parlamentarischen Beratungen zum Jagdgesetz den Antrag, Art. 20 JSG solle entgegen dem Antrag der Kommission zu einer Kann-Vor- schrift ausgestaltet werden. Nach Ansicht von Ständerat Cavelty sollte der Richter in Würdigung der Umstände darüber entscheiden, ob die Jagdberechtigung im konkreten Fall entzogen wird oder nicht (Amtl. Bull S. 1984, S. 503). Gerade dieser Antrag fand aber in den Schlussberatungen keine Mehrheit, weshalb davon auszugehen ist, dass das Parlament den Patententzug zwingend und ohne Möglichkeit zur Gewährung des bedingten Vollzuges ausgestalten wollte.