Mit anderen Worten stellt der Jagdausschluss keine Strafe im Sinne von Art. 6 EMRK dar. Gemäss der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses soll der Richter einen Ausschluss von der Jagdberechtigung daher generell dann verfügen, wenn er die zu beurteilende kantonalrechtliche Übertretung als schwer bezeichnet und ein Ausgang des Strafverfahrens ohne Ausschluss der Jagdberechtigung dem Rechtsempfinden zuwider laufen würde (PKG 1991 Nr. 38, E. 2). Zieht nun aber bereits eine Übertretung einen zwingenden Jagdpatententzug nach sich, so muss dies um so mehr gelten, wenn - wie vorliegend - ein Vergehen begangen wurde.