Es entspricht nämlich zweifellos nicht dem gesetzgeberischen Willen, den Vollzug eines Patententzuges bedingt aufzuschieben. Analog der Zielsetzung des Führerausweisentzuges im Sinne von Art. 30 Abs. 2 VZV dient der Warnentzug des Jagdpatentes der Besserung des Jägers und der Bekämpfung von Rückfällen bei schweren Jagdkontraventionen. Beim Warnungsentzug handelt es sich somit um eine der strafrechtlichen Sanktion ähnlichen Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (vgl. BGE 104 Ib 398), die indessen nicht strafrechtlich begründet ist (PKG 1991 Nr. 38, E. 2). Mit anderen Worten stellt der Jagdausschluss keine Strafe im Sinne von Art. 6 EMRK dar.