den Entzug der Jagdberechtigung als Nebenstrafe bezeichnet, ohne aber sich mit der entsprechenden Problematik auseinanderzusetzen. Das Kantonsgericht vertritt in konstanter Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsnatur des Entzuges der Jagdberechtigung - sei dies ein solcher gestützt auf kantonales oder Bundesrecht - als administrative Massnahme zu qualifizieren ist (zuletzt im Urteil des KGA vom 9. Mai 2000 i.S. R.V., SB 99/89, E. 5). Auch im vorliegenden Fall besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Es entspricht nämlich zweifellos nicht dem gesetzgeberischen Willen, den Vollzug eines Patententzuges bedingt aufzuschieben.