Dem Wortlaut von Art. 20 JSG kann wohl mit Sicherheit entnommen werden, dass der Patententzug im vorliegenden Fall zwingend erfolgen muss, nicht aber, ob der Bundesgesetzgeber den Entzug der Jagdberechtigung als Nebenstrafe qualifiziert und deshalb die Regeln des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB Anwendung finden. Im Weiteren hat sich auch das Bundesgericht bisher nicht ausdrücklich zur dieser Fragestellung geäussert. Zwar hat das Bundesgericht - wie dies der Berufungskläger zu Recht ausführt - im Entscheid 114 IV 81 ff. den Entzug der Jagdberechtigung als Nebenstrafe bezeichnet, ohne aber sich mit der entsprechenden Problematik auseinanderzusetzen.