Die Vorinstanz hat die Dauer des Patententzuges auf zwei Jahre festgesetzt. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet aufgrund der Umstände dieses Falles eine Entzugsdauer von einem Jahr als angemessen. Die Berufung ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob es sich beim Patententzug um eine Administrativmassnahme oder um eine Nebenstrafe handelt. c) Das geltende Jagdgesetz regelt die hier interessierende Frage in Art. 20 wie folgt : “Die Jagdberechtigung wird vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung: