Zudem stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass der Jagdausschluss nach Art. 20 JSG als Nebenstrafe und nicht - entsprechend der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses - als Administrativmassnahme zu qualifizieren sei. Dementsprechend sei die Frage der Gewährung des bedingten Vollzugs zu prüfen und im vorliegenden Fall zu bejahen, zumal er weder als Jäger noch als Wildhüter sich etwas habe zu schulden kommen lassen.