die Dauer von zwei Jahren entzogen. Die Höhe der Busse wird vom Berufungskläger im Falle eines Schuldspruchs wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG nicht beanstandet, weshalb darüber nicht weiter zu befinden ist. Diese Busse, welche nicht erhöht werden kann, weil nur X. Berufung eingelegt hat, ist denn auch als milde zu bezeichnen. Hingegen rügt er die Dauer des Patententzuges und beantragt, dass die Entzugsdauer aufgrund des leichten Verschuldens auf das gesetzliche Minimum von einem Jahr zu reduzieren sei. Zudem stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass der Jagdausschluss nach Art.