c) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich X. nicht auf einen beachtlichen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB berufen kann, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. a) Die Vorinstanz hat den Berufungskläger mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft und die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für 16